FAQ für Behörden
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was leistet der Online-Dienst (Funktionsumfang)?
- 2. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um den Online-Dienst nachnutzen zu können?
- 3. Wie muss ich vorgehen, um den Service bei mir in der Behörde anzubinden?
- 4. Ist der Online-Dienst in andere Dienste integrierbar? Wenn ja, wie?
- 5. Wie wird meiner Behörde der digitale Widerspruch zugestellt?
- 6. Auf Basis welcher Rechtsgrundlagen wurde der Online-Dienst entwickelt?
1. Was leistet der Online-Dienst (Funktionsumfang)?
Über den Online-Dienst „Digitaler Widerspruch“ können BürgerInnen und Organisationen (z. B. Unternehmen, Vereine, Stiftungen oder Anwaltskanzleien) gegen einen behördlichen Bescheid online Widerspruch einlegen, wenn die für den Widerspruch zuständige Behörde diesen Online-Dienst dafür bereitstellt.
Um den Online-Dienst zu nutzen, benötigen Widersprechende ein Nutzendenkonto. Das verwendete digitale Widerspruchsformular steht Widersprechenden als Standard-Widerspruchstrecke zur Verfügung.
Die Schriftformerfordernis wird durch ein Tool ersetzt, das die Authentifizierung via AusweisApp in Verbindung mit einem Personalausweis mit Onlineausweisfunktion, einer eID-Karte oder einem gültigen elektronischen Aufenthaltsnachweis ermöglicht. Alternativ können widersprechende Personen ihre Unterschrift handschriftlich per Post nachreichen.
Die elektronische Zustellung des Widerspruchs erfolgt via Secure-E-Mail an die zuständige Behörde. Parallel dazu erhalten Widersprechende ihren Widerspruch in das Postfach ihres Nutzendenkontos zugestellt.
Der digitale Widerspruch ist als eigenständiger Onlineservice sogar für Verwaltungsleistungen in Deutschland nutzbar, für die es (noch) keinen digitalen Antragsprozess gibt – und damit folglich für jede Verwaltungsleistung in Deutschland, für die ein Bescheid erstellt wird, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.
Funktionsumfang kurz und knapp:
- Standardisiert und universell einsetzbar: Die Widerspruchstrecke enthält alle Eingabefelder, die bei einem Widerspruch vonnöten sind.
- Zugang mit Nutzendenkonto: Das Login kann mit dem aktuell möglichen Nutzendenkonto für Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen erfolgen.
- Zuständigkeitsfindung: Die Zuständigkeit wird im Online-Dienst ermittelt und die Kontaktdaten der zuständigen Widerspruchsbehörde werden in der digitalen Widerspruchstrecke angezeigt.
- Dateien hochladen: Anwaltsschreiben und andere Dokumente, die den Widerspruch und ggf. die Berechtigung dazu (Legitimation) begründen, können hinzugefügt werden.
- Digitale Unterschrift: Ein Widerspruch kann per AusweisApp und der Online-Ausweisfunktion eines Personalausweises oder eines elektronischem Aufenthaltstitels oder einer eID-Karte digital signiert werden.
- Zustellung via Secure-E-Mail: Die Zustellung erfolgt per Secure-E-Mail an ein Funktionspostfach des Fachbereichs, in dem Widersprüche eingehen sollen.
- Einbindung per URL: Die digitale Widerspruchstrecke lässt sich per URL einfach in Online-Dienste, Websites sowie in digitale Bescheide (bspw. der ausstellenden Behörde) einbinden.
2. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um den Online-Dienst nachnutzen zu können?
Um den Online-Dienst bei sich einbinden zu können, prüfen Sie bitte, ob Sie die folgenden Kriterien erfüllen:
- Nachnutzungsvertrag geschlossen: Wir empfehlen, diesen über das Land zu schließen. Gehen Sie für vertragliche Regelungen gerne auf das Rollout-Team für Hamburger Online-Dienste zu, dass Sie über die E-Mail-Adresse efahamburgkey-account-management@sk.hamburg.de erreichen.
- Passender Zustellweg vorhanden: Aktuell steht Secure-E-Mail als Zustellweg zur Verfügung. Ob eine Behörde bereits am sicheren Austausch von E-Mails über diesen Zustellweg teilnimmt, kann über die von der BDBOS veröffentlichten Mailertables überprüft werden: DOI - Startseite (doi-de.net)
3. Wie muss ich vorgehen, um den Service bei mir in der Behörde anzubinden?
Behörden aus Hamburg, die sich an den Online-Dienst anschließen möchten, wenden sich an den Service Owner des Dienstes über das Funktionspostfach efa-widerspruch@sk.hamburg.de.
Behörden aus anderen Ländern teilen ihre Interessensbekundung an der Nutzung des Online-Dienstes über den govdigital-Marktplatz für EfA-Leistungen mit. Der Marktplatz ist unter folgendem Link erreichbar: Der Marktplatz für EfA-Leistungen - ein Produkt des IT-Planungsrats.
4. Ist der Online-Dienst in andere Dienste integrierbar? Wenn ja, wie?
Die Integration in einen Online-Dienst zu einer Verwaltungsleistung ist möglich. Dies kann zum Beispiel an einer geeigneten Stelle in einem Online-Dienst erfolgen, bei dem dann die Verlinkung zur digitalen Widerspruchstrecke hinterlegt werden kann.
Das könnte zum Beispiel ein Dashboard sein, in dem Nutzerinnen und Nutzer alle Anwendungsszenarien innerhalb eines Online-Dienstes angezeigt bekommen. Neben „Antrag stellen“ könnte es dort die Option „Widerspruch einlegen“ geben. Dort wird dann der Link zum digitalen Widerspruch hinterlegt und NutzerInnen gelangen damit direkt in den Online-Dienst digitaler Widerspruch.
Wir gehen aber davon aus, dass die meisten Personen die Widerspruchstrecke aufgrund einer Information in der Rechtsbehelfsbelehrung aufrufen würden. Um den Einstieg so einfach wie möglich zu machen, ist der Online-Dienst direkt über die Internetadresse www.widerspruch-einlegen.de erreichbar. Ebenso erhalten Behörden, die sich an den Online-Dienst anbinden einen QR-Code, der sich einfach einbinden lässt und ebenfalls direkt zum Einstieg in den digitalen Widerspruch führt.
5. Wie wird meiner Behörde der digitale Widerspruch zugestellt?
Die elektronische Zustellung des Widerspruchs erfolgt über Secure-E-Mail. Ob eine Behörde bereits am sicheren Austausch von E-Mails teilnimmt, kann über die von der BDBOS veröffentlichen Mailertables überprüft werden: https://www.intranet.doi-de.net/DE/Administratoren/Mailertables/mailertables_node.html.
6. Auf Basis welcher Rechtsgrundlagen wurde der Online-Dienst entwickelt?
Der Online-Dienst wurde auf Basis folgender Rechtsgrundlagen entwickelt:
- §§ 58, 60, 61, 68ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- §§ 3, 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- §§ 10 ff, 54 ff, 78, 83, 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- § 25 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
- Art. 6 Abs. 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 3 Online-Zugangsgesetz
- § 4 Hamburgisches Datenschutzgesetz